Freiwilliges Sunna Fasten außerhalb des Ramadans

Neben dem Pflichtfasten im Monat Ramadan gibt es auch Tage und Monate an denen es nach der Sunna des Propheten s. stark empfohlen ist zu fasten. Diese werden im Folgenden aufgelistet, auch wird aufgelistet an welchen Tagen es verboten und unerwünscht ist zu fasten.

Besondere Tage an denen es empfohlen ist zu fasten

Das Fasten am Montag und Donnerstag

Aischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr berichtete:
„Der Gesandte ALLAHs pflegte montags und donnerstags zu fasten.“
(Überliefert von at-Tirmidhi, mit dem Vermerk: Ein guter Hadith. Riyad-us-Salihin Hadith Nr. 1257)

Abu Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete: Der Gesandte ALLAHs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) hat gesagt: „Jeden Montag und jeden Donnerstag werden die Taten jedes (Menschen) aufgeführt, und ich möchte, dass meine Taten, während ich faste, gezeigt werden.“ (Überliefert von at-Tirmidhi, mit dem Vermerk: Ein guter Hadith. Imam Muslim hat diesen Hadith ohne das Fasten zu erwähnen überliefert. Riyad-us-Salihin Hadith Nr. 1256)

Drei Tage im Monat

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:

“ Mein liebster Freund (Allahs Segen und Friede auf ihm) legte mir drei Dinge ans Herz: Das Fasten an drei Tagen je Monat, die Verrichtung von zwei Gebetsabschnitten (Rak’a) am Vormittag (Duha-Gebet), und dass ich ein Gebet mit einer ungeraden Zahl (Witr) an Rak’a vor der Nachtruhe verrichte.“ (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 1981)
Abu Dharr (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Wer drei Tage im Monat fasten will, der soll am 13.,14., und 15. des Monats fasten. (Hadith bei Tirmidhi, An-Nasa’i und Ahmad)

Gemeint ist der 13.,14., und 15. eines Monats des islamischen Mondjahres. Da an diesen Tagen Vollmond ist, werden sie auch die „weißen Tage“ genannt.

Die ersten neun Tagen von Dhul-Hidscha – Insbesondere am Tag von ‚Arafa (9. Dhul-Hidscha)

Gemeint sind hiermit bei genauerem Hinsehen 9 Tage, da der 10.Dhul-Hidscha der Tag des Opferfestes ist und an diesem Tag nicht gefastet werden darf.

Der Prophet (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) pflegte an den ersten neun Tagen des Dhul-Hidscha zu fasten. Es wird von Hunaydah ibn Chalid berichtet, dass eine der Frauen des Propheten (Frieden und Segen auf ihnen allen) sagte:

„Der Prophet (saws) pflegte in den ersten neun Tagen des Dhul-Hidscha zu fasten, und am Tag von Aschura, und drei Tage jeden Monats; den ersten Montag des Monats und zwei Donnerstage.“ (Al-Nasa’i, 4/205 und Abu Dawud; von al-Albani in Sahih Abi Dawud, 2/462 als sahih eingestuft)

Insbesondere das Fasten am 9. Dhul-Hidscha, dem Tag von ‚Arafat ist beliebt. Dies ist der Tag, an dem die Hadsch-Pilger beim Berg ‚Arafa stehen. Die Pilger selbst dürfen an diesem Tag allerdings nicht fasten.

Abu Qutaba (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet Muhammad (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Das Fasten am ‚Arafa-Tag löscht die Sünden von zwei Jahren, das Jahr zuvor und ein Jahr danach.“ (Hadith bei Muslim)

 

Fasten am Tag von Aschura (der 10. Muharram)

Salim berichtete, dass sein Vater (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte:

„Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: »Am Tage von Aschura kann jeder fasten, wer fasten will.«“ (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 2000)

Der Tag von Aschura ist der 10.Tag des Monats Muharram, es ist ebenso empfohlen, den 9.Muharram zu fasten.

Fasten wie der Prophet Dauud (David) an jedem zweiten Tag

Der Prophet Dauud pflegte einen Tag zu fasten und den nächsten Tag das Fasten auszusetzen, u.s.w.

Der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte (zu Abdullah Ibn Amr): „Dann faste einen Tag und esse an einem Tag, denn dies ist das Fasten Davids (arab. Dawud) (Friede sei mit ihm) und dies ist das beste Fasten.“ (Hadith bei Buchari und Muslim)

Besondere Monate in denen es empfohlen ist viel zu fasten

Fasten im Monat Muharram

Abu Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) sagte: „Der Gesandte ALLAHs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte: „Das beste Fasten nach dem Ramadhan ist das Fasten in ALLAHs Monat Muharram.“ (Überliefert von Muslim Nr. 1982)

Fasten im Monat Scha’baan

Aischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) berichtete: „Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) hat (außer im Ramadhan) in keinem anderen Monat (mehr) gefastet als im Scha’baan. Er pflegte den ganzen Scha’baan zu fasten. Er sagte: »Nehmet euch vor, (gute) Taten zu verrichten, die ihr verkraften könnt, denn Allah wird nie aufhören, euch dafür den Lohn zu geben, bis ihr selbst diese aufgegeben habt.« Und der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) liebte solche Gebete am meisten, die dauerhaft verrichtet werden können, auch dann, wenn es nur wenige sind! Und wenn er ein Gebet einmal verrichtete, so verrichtete er es auch regelmäßig.“ (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 1970)

Es ist jedoch unerwünscht, die zweite Hälfte des Scha’baan zu fasten für denjenigen, der nicht immer im Scha’baan fastet.
Fasten im Monat Schawwal

Abu Ajjub al-Ansari berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: „Wenn jemand den Ramadhan fastet und daraufhin noch 6 (Tage) im (darauffolgenden Monat) Schawwal, so ist es, als ob er ein ganzes Jahr gefastet hätte.“ (Hadith bei Muslim)

Verbotenes & unerwünschtes Fasten 

Das Fasten an den zwei Festtagen

Das Fasten an den beiden Festtagen der Muslime ist verboten.

Abu ‚Ubaid, Sklave des Ibn Azhar, berichtete:

„Ich erlebte das Fest mit ‚Umar Ibn al-Khattab (Allahs Wohlgefallen auf ihm) als er sagte: »Das sind zwei Tage, an denen der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) das Fasten verbot. Es handelt sich um den Tag, an dem ihr euer Fasten brechet, und um den anderen Tag, an dem ihr von euren Opfertieren esset.“(Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 1990)

 

Das Fasten an den Taschriq-Tagen

Die Taschriq-Tage sind die drei Tage nach dem Opferfest. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot es, dass an diesen Tagen gefastet wird.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Friede auf ihm) Abdullah beauftragte, in der Stadt herumzugehen und die Muslime anzuweisen, während dieser drei Tage nicht zu fasten, da diese für das Essen und Trinken und für das Erwähnen des Namen Allahs vorgesehen sind.

Nur an einem Freitag zu fasten

Das Fasten am Freitag, ohne dass man dies mit dem Fasten am Samstag oder am Donnerstag kombiniert, ist unerwünscht (arab. makruh).

Abu Ajjub Al-Ansari berichtete:
„Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) trat bei Dschuwairiya Bint al-Harith (Allahs Wohlgefallen auf ihr) ein, als sie an einem Freitag fastete. Er sagte zu ihr: »Hast du gestern gefastet?« Sie sagte: »Nein!« Da sagte der Prophet zu ihr: »Willst du morgen fasten?« Sie erwiderte: »Nein!« Er sagte dann zu ihr: »Also brich dein Fasten!« “ (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 1986)
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
„Keiner von euch darf am Freitag fasten es sei denn, er fastet einen Tag davor oder danach. “ (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr.1985)

Zur Verdeutlichung der Übersetzung dienen folgende Ergänzungen in Klammern:

„Keiner von euch darf (außer im Ramadan) am Freitag fasten es sei denn, er fastet (zusätzlich dazu) einen Tag davor (den Donnerstag) oder danach (den Samstag).“

 

Fasten am Samstag

Das Fasten am Samstag ist unerwünscht (arab. makruh).

Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
„Fastet nicht am Samstag, außer wenn dies ein Pflichtfasten ist.“ (Hadith bei Dawud und Tirmidhi, Al-Albani erklärte den Hadith für sahih)

 

Ein oder zwei Tage vor Beginn des Ramadans

Das Fasten am Tag des Zweifels ist verboten, außer für denjenigen, der gewöhnlich an dem betreffenden Tag fastet, z.B. weil dieser ein Montag oder Donnerstag ist.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
„Keiner von euch darf vor Beginn des Ramadans einen Tag oder zwei Tage vorsorglich fasten es sei denn, dass er gewöhnlich gefastet hat, dann kann er diesen Tag fasten.“ (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr.1914)

 

Ganzjähriges Fasten

Es ist unerwünscht (arab. makruh) das ganze Jahr über, d.h. ohne Unterbrechung zu fasten.
Abdullah Ibn Amru (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

„Derjenige, der das ganze Jahr fastet, hat nicht gefastet.“ (Hadith bei Muslim und Buchari)

 

Fasten in der zweiten Hälfte des Scha’abaan

Es ist unerwünscht (arab. makruh) in der zweiten Hälfte des Scha’baan zu fasten.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
“ Wenn die (erste) Hälfte des Scha’aban vorbei ist, dann fastet nicht.“ (Hadith sahih bei Abu Dawud, Tirmidhi und Ibn Madscha)

Eine Ausnahme gilt für eine Person, die regelmäßig z.B. montags und donnerstags fastet, und für eine Person, die immer im Scha’abaan fastet.

Das Fasten einer Frau ohne die Erlaubnis ihres anwesenden Ehemann

Abu Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) überliefert, dass der Gesandte Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte:
„Eine Frau darf nicht freiwillig fasten, wenn ihr Mann zu Hause ist, außer mit seiner Erlaubnis. Sie sollte ebenso niemandem gestatten, sein Haus zu betreten ohne seine Zustimmung.“
(Hadith bei Buchari Nr. 4793 und Muslim)

 

Besonderheiten beim freiwilligen Fasten

Das freiwillige Fasten unterscheidet sich vom verpflichtenden Fasten im Monat Ramadhan in folgenden zwei Punkten:

  1. Die Absicht muss nicht in der Nacht zuvor gefasst werden, sondern kann auch am Tag gefasst werden, wenn man noch nichts gegessen hat.
  2. Das Fasten darf mitten im Tag gebrochen werden, wenn man z.B. zum Essen eingeladen wird und muss nicht nachgeholt werden.

Abû Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte:
„Wenn einer von euch eingeladen ist, soll er hingehen; wenn er fastet, dann soll er ein Bittgebet sprechen und mitessen.“
(Muslim)

 

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